Arbeitsrecht
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Inhaltsverzeichnis:
1.) Einteilung des Arbeitsrechts
2.) Rechtsgrundlagen
3.) Formen des Arbeitsvertrags
4.) Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
5.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
6.) Beteiligungsrechtes des Betriebsrats
7.) AGG
1.) Einteilung des Arbeitsrechts
Individuelles Arbeitsrecht
Begründet Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kollektives Arbeitsrecht
Tarifrecht, Streikrecht, Betriebsverfassungsrecht
staatliches Arbeitsschutzrecht
Schutz bestimmter Personengruppen, techn. und medizinischer Arbeitsschutz
2.) Rechtsgrundlagen
Das Arbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl verschiedener Regelungsbereiche.
Diese sind einander meist über- oder untergeordnet. Die Gesetzes-Systematik
in Deutschland ist dabei zunächst gekennzeichnet von der Normenhierarchie.
Diese regelt die Wertigkeit und Abhängigkeit der Gesetze zueinander.
die Normenhierarchie
1-te Priorität: Grundgesetz
2-te Priorität: formelle und materielle Gesetzte, z. B. BGB
3-te Priorität: Rechtsverordnungen, z. B. im Bereich Arbeitsschutz
das Günstigkeitsprinzip
Die Normenhierarchie ist immer bindend - dennoch gibt es eine Ausnahme.
Und zwar, immer dann, wenn eine ranhöhere Norm zwar bestimmte Interessen
des Arbeitnehmers schützt, aber nicht abschießend regelt, kann -
zu Gunsten des Arbeitnehmers - auch mit einer in der Hierarchie
tiefer stehenden Vereinbarung davon abgewichen werden. Mehr
geht immer - weniger nie!
Beispiel: Das Gesetzt sagt mind. 24 Tage Urlaub - der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers jedoch 30 Tage.
Es wird zugunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abgewichen und die 30 Tage Urlaub haben ihre Gültigkeit.
3.) Formen des Arbeitvertrags
der unbefristete Arbeitsvertrag
§620 Abs. 1 BGB besagt, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Dauer, für die es eingegangen wurde endet.
Wird keine Befristung vorgenommen, so ist das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf Dauer angelegt und Bedarf zur
Beendigung einer Kündigung.
die zweckgebundene Befristung
Hier wird die Vertragsdauer nach §620 Abs. 2 BGB durch die Beschaffenhat oder den Zweck der Arbeitsleistung beschränkt,
z. B. Arbeitsverträge, die die Pflege von Personen zum Inhalt haben.
die zeitliche Befristung
Die Befristung ist nach §14 TzBfG nur zulässig, wenn Sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, z. B.
im Vertretungsfall, Erprobung des Arbeitnehmers... etc.
Eine sachgrundlose Befristung ist zulässig bis zu einer Dauer von 2 Jahren mit der Möglichkeit der max. 3maligen Verlängerung
(wenn es sich um eine Neueinstellung handelt). Beim gleichen Arbeitgeber darf zuvor weder ein befristetes, noch ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden haben.
Sonderfälle
- Arbeit auf Abruf, §12 TzBfG
- Teilzeitarbeitsvertrag nach §2 ff. TzBfG
- Jobsharing-Vertrag §13 TzBfG
- Altersteilzeitvertrag
- Berufsausbildungsvertrag nach BBiG
- geringfügige Beschäftigung, SGB IV
4.) Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Hauptpflichten
Arbeitnehmer: hat die Pflicht zur Arbeit
Arbeitgeber: hat die Pflicht zur Lohnzahlung
Nebenpflichten
Arbeitnehmer: hat die Pflicht zur Treue und Verschwiegenheit
Arbeitgeber: hat die Pflicht zur Fürsorge
5.) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis kann folgendermaßen enden:
- Tod des Arbeitnehmers
- Zeitablauf oder Zweckerreichung der Befristung
- fristgemäße (ordentliche) oder fristlose (außerordentliche) Kündigung
- einvernehmliche Auflösung (Auflösungsvertrag)
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis sofort (=fristlos)
oder nach Ablauf einer bestimmten Frist (=ordentlich) beenden soll. Die Wirkung der Erklärung tritt ein,
ohne dass der Empfänger zu irgendeiner Mitwirkung verpflichtet ist, es Bedarf also keiner "Annahme" der Kündigung,
der Zugang genügt.
Kündigungsarten
a) ordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis wird unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Fristen gekündigt.
b) außerordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis wird sofort, ohne Einhaltung von Fristen gekündigt.
c) änderungskündigung
Das Beschäftigungsverhältnis wird gekündigt, gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer die Fortsetzung der geänderten Bedingungen angeboten.
die Kündigungserklärung
- wird als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Zugang beim Empfänger wirksam
- bedarf nach §623 BGB unbedingt der Schriftform
- muss zwingend erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll.
Wirksamkeit bei Kündigungen
Nach §1 Abs. 1 KSchG ist eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist, d. h. wenn sie nicht
durch Gründe bedingt sind, die
- in der Person
- im Verhalten des Arbeitnehmers
- in dringenden betrieblichen Gründen
liegen.
6.) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrat werden durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Das Gesetz wird (lt. §1) angewendet, wenn
- min. 10 Arbeitnehmer älter als 18 Jahre, davon
- mind. 3 Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Berieb
sind.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates lassen sich unterteilen in
- allgemeine Aufgaben
- soziale Aufgaben
- personelle Angelegenheiten
Hierbei ist wiederum zu unterstreichen, ob dem BR ein Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Mitbestimmung
Die stärksten Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat im Bereich der Mitbestimmung.
Nach §99 Abs. 1 BetrVG hat der BR z. B. in Betrieben, die mehr als 20 volljährige Arbeitnehmer beschäftigen bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z. B.:
- Einstellung
- Entlassung
- Versetzung
- Eingruppierung
- Umgruppierung
Der Arbeitgeber ben?tigt hier zur Durchführung der Maßnahme die Zustimmung des Betriebrates.
7.) AGG (das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz)
Ziel des Gesetzes ist Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern.
Gleichbehandlung hat insbesondere in folgenden Bereichen zu erfolgen:
- Rasse / ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Alter
- Religion / Weltanschauung
- Binderung
- der sexuellen Identität
Eine Ungleichbehandlung aufgrund oben
aufgeführter Punkte ist unzulässig.